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AGB zum Kaufvertrag


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Lieferung und Montage von Hardware und Überlassung von Standardsoftware
– Geschäftskunden –

 


der sumja GmbH


- Im folgenden Anbieter genannt -


Allgemeine Bestimmungen zum Kaufvertrag


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Hardware und Überlassung von Standardsoftware

– Geschäftskunden –

 

1.      Allgemeines


1.1 Der Anbieter erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn der Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.


1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenen Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB.

 

2.      Angebote und Preise


2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt mangels schriftlichen Vertrages erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit der Lieferung bzw. mit Beginn der Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.


2.2 Die Leistung erfolgt zu den Preisen und besonderen Bedingungen des jeweiligen Kaufvertrages ggf. nebst Leistungsschein. Die darin genannten Preise sind verbindlich.


2.3 Verpackung Fracht, Porto und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen.


2.4 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %.

 


3.      Vertragszweck, Lieferungen und Leistungen, Nutzungsrechte

 

3.1 Inhalt/Beschaffenheit und Umfang der vom Anbieter geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus dem jeweiligen Vertrag ggf. nebst Leistungsschein bzw., wenn ein solcher nicht vorliegt, aus der Auftragsbestätigung, jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung, sowie ergänzend ggf. aus der Bedienungsanleitung, in dieser Reihenfolge. Produktbeschreibung und Bedienungsanleitung können jederzeit beim Anbieter eingesehen werden.


3.2 Der Vertrag bzw. Leistungsschein beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden, insbesondere der von diesem mitgeteilten hard- und softwaretechnischen System- und Einsatzumgebung. Der Vertrag bzw. Leistungsschein gibt insbesondere die vereinbarten Leistungskriterien wieder.


3.3 Die Preis- und Leistungsgefahr geht bei Direktlieferungen auf den Kunden direkt ab dem Auslieferungswerk bzw. Distributionszentrum über.


3.4 Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Kosten für die Entsorgung der Verpackungen sind vom Kunden zu tragen.


3.5 Etwaige Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für den Leistungsschein erbringt der Anbieter nur auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages.


3.6 An Software, die der Anbieter geliefert und dem Kunden übergeben hat, räumt er, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich auf Dauer für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks zu nutzen. Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter. Soweit dem Kunden Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese bis zur Begleichung der geschuldeten Vergütung nur vorläufig eingeräumt und der Anbieter kann dem Kunden für die Dauer eines Zahlungsverzuges die weitere Nutzung der Leistungen untersagen. Dieses Recht kann der Anbieter nur für einen entsprechenden Zeitraum, in der Regel höchstens für 6 Monate, geltend machen. Untersagt der Anbieter dem Kunden die weitere Nutzung, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Anbieter dies ausdrücklich erklärt.
Das ihm eingeräumte Nutzungsrecht kann durch den Kunden nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechte an Dritte übertragen werden. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm obliegenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen. Der Kunde wird im Falle der Übertragung des ihm eingeräumten Nutzungsrechts dem Anbieter auf dessen Nachfrage die vollständige Aufgabe der eigenen Rechte sowie die Übertragung der ihm obliegenden Pflichten und Nutzungsberechtigungen auf den Dritten schriftlich bestätigen.


3.7 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff oder eine unberechtigte Nutzung droht oder erfolgt ist.


3.8 Der Anbieter kann in Bezug auf die Software das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Widerrufserklärung; Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Anbieter hat dem Kunden vor dem Widerruf eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter nach erfolgtem Widerruf die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Widerrufserklärung schriftlich zu bestätigen.

 

4.      Liefertermine und Fristen


4.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Leistungsfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. mit Absendung der Auftragsbestätigung.


Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter seinerseits die für ihn notwendigen Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.


4.2 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.


4.3 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.


4.4 Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für jede vollendete Woche auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf 5 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht.


4.5 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist.
Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der aufgrund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Ziffer 4.4 Satz 3 gilt entsprechend.

 

5.      Pflichten des Kunden / Annahmeverzug


5.1 Der Kunde benennt dem Anbieter einen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.


5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und auf von außen erkennbare Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich geltend zu machen.
Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen hat der Kunde darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmers zu vermerken. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die jeweilige Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung nicht erkennbarer Schäden hat der Kunde diese zwei Wochen, nachdem er von ihnen Kenntnis genommen hat, dem Anbieter anzuzeigen. Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt.
Allgemeine Bestimmungen zum Kaufvertrag


5.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.


5.4 Der Kunde wird den Anbieter bis zum Ablauf eines Jahres nach vollständiger Übergabe der jeweiligen vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen unverzüglich schriftlich (Ziffer 12.1 S. 3) über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten. Der Kunde wird den Anbieter während dieser Zeit ferner über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Erhöht sich durch vom Kunden veranlasste Änderungen des Einsatzumfeldes und/oder der Systemumgebung bzw. durch aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen der Aufwand des Anbieters, kann dieser auch, unbeschadet anderer Ansprüche, die Vergütung des von ihm erbrachten Mehraufwandes verlangen, es sei denn, der Kunde hat im Falle einer Störung die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Die Berechnung der Vergütung für den Mehraufwand erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters.


5.5 Befindet sich der Kunde mit der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist anstelle der Vertragserfüllung eine Schadenspauschale zu verlangen, die sich auf 20 % des Wertes der nicht entgegengenommenen Lieferungen und Leistungen beläuft. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Entschädigung ist dann entsprechend des Nachweises niedriger anzusetzen bzw. ausgeschlossen.

 

6.      Eigentumsvorbehalt


6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadens-ersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Anbieters. Berechtigte Mängeleinbehalte gemäß Ziffer 8.5 S. 2 werden berücksichtigt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Anbieters in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.


6.2 Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Anbieter, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Anbieters. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Anbieter gehörender Ware erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziff. 6.3 auf den Anbieter auch tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Anbieter infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.


6.3 Der Kunde tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Anbieter, der dies annimmt, ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Anbieter hieran in Höhe seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Anbieters sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Anbieter ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Anbieter weiter. Der Anbieter nimmt die diesbezügliche Abtretung schon jetzt an.


6.4 Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall wird der Anbieter hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Anbieter alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.


6.5 Übersteigt der Wert der für den Anbieter bestehenden Sicherheiten deren sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Anbieter auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung des Anbieters beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.


6.6 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Über Pfändungen ist der Anbieter unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.


6.7 Nimmt der Anbieter aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Anbieter dies ausdrücklich erklärt. Der Anbieter kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.


6.8 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für den Anbieter unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Anbieter in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung an.


6.9 Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Anbieter im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen.

 

7.      Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung


7.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen grundsätzlich innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.


7.2 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der jeweilige Auftrag das verfügbare Kreditlimit, ist der Anbieter berechtigt, die Erfüllung dieses und weiterer Aufträge nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen. Das gleiche gilt, wenn dem Anbieter nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.


7.3 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vereinbarten Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Skontovereinbarungen sowie Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.


7.4 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter vom mit dem Kunden bestehenden Vertrag zurücktreten. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.


7.5 Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist.


7.6 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.


7.7 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und dies auch nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mängelanspruch verjährt ist. Der Kunde kann im Übrigen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs-rechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. Die Rechte des Kunden aus § 478 BGB bleiben unberührt.

8.      Sachmängel


8.1 Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen.
Allgemeine Bestimmungen zum Kaufvertrag

8.2 Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ebenso sind Ansprüche wegen Sachmängeln ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht vom Anbieter freigegebenen System- und Einsatzumgebung. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren.


8.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.


8.4 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl des Anbieters angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf den Anbieter über.
Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch den Anbieter führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.


8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.


8.6 Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist.


8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.


8.8 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss dem Anbieter benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt.


8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit


- er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder


- zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 8.2 und 8.3 anfällt.


8.10 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

 

9.      Rechtsmängel


9.1 Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung durch den Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 8.2 S. 1 gilt entsprechend.


9.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich den Anbieter zu benachrichtigen. Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf seine Kosten abzuwehren.


9.3 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:


- dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder


- die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung gemäß Ziffer 8.6 Satz 2 und 3) zurücknehmen, wenn der Anbieter keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.


Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.


9.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 8.7. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 8.5.

 

10.    Haftung


10.1 Der Anbieter haftet dem Kunden stets auf Schadensersatz


- für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,


- nach dem Produkthaftungsgesetz und


- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.


10.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Verpflichtung zu mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Soweit der Anbieter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung auf den Vertragswert begrenzt. Die Haftung gemäß Ziffer 10.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.


10.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 8.7 entsprechend.


10.4 Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.


10.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gilt Ziffer 10.1–10.3 entsprechend.

 

11.    Export


11.1 Alle Lieferungen und Leistungen werden vom Anbieter unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use-Verordnungen sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt.


11.2 Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde die anfallenden Zölle, Gebühren und sonstigen Abgaben, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist.


11.3 Beabsichtigt der Kunde die (Wieder-)Ausfuhr, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen Genehmigungen, insbesondere der jeweiligen Außenwirtschaftsbehörde, einzuholen, bevor er die Produkte exportiert. Er wird sich eigenständig über die jeweils gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren und die (Wieder-)Ausfuhr eigenverantwortlich abwickeln. Der Anbieter hat insoweit keinerlei Auskunfts-, Beratungs-, oder Mitwirkungspflicht.


11.4 Verletzt der Kunde bei der (Wieder-)Aus- bzw. Einfuhr in ein anderes Land die für eine solche geltenden gesetzlichen Bestimmungen und wird der Anbieter deshalb von dem Ausfuhr- oder Einfuhrland oder einem Transitstaat aufgrund der dortigen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Kunde, den Anbieter von allen insoweit entstehenden finanziellen Verpflichtungen freizustellen und ist dem Anbieter darüber hinaus für den aus der bestimmungswidrig erfolgten (Wieder-)Aus– bzw. Einfuhr entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

 

12.    Verschiedenes


12.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (§ 126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform oder eine sonstiges, qualifiziertes Formerfordernis (z. B. Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben) vereinbart worden ist (z.B. für eine Behinderungsanzeige, eine Kündigung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden.


12.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses.
Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.


12.3 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.


12.4 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

 

13.    Erfüllungsort und Gerichtsstand


13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist der Sitz des Anbieters.


13.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

AGB zum Servicevertrag
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Pflege von Standardsoftware und die Wartung von Hardware
– Geschäftskunden –

 


der sumja GmbH


- Im folgenden Anbieter genannt -


Allgemeine Bestimmungen zum Servicevertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Pflege von Standardsoftware und die Wartung von Hardware

– Geschäftskunden –

 


1.      Allgemeines


1.1 Der Anbieter erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn der Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.


1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenem Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB.

 

2.      Angebote und Preise


2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt mangels schriftlichen Vertrages erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.


2.2 Der Kunde vergütet, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, die Leistungen durch ein im Servicevertrag ggf. nebst Leistungsschein festgelegtes laufendes jährliches Serviceentgelt zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. Grundsätzlich ist Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr. Beim Vertragsbeginn innerhalb eines Abrechnungszeitraumes wird die Vergütung zeitanteilig in Rechnung gestellt.
Soweit im Servicevertrag bzw. Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist, ist das Serviceentgelt jeweils für das laufende Vertrags-/Kalenderjahr im Voraus, spätestens bis zum siebten Werktag des ersten Vertrags-/Kalendermonats eines jeweiligen Abrechnungsjahres ohne jeden Abzug fällig. Sofern der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat, wird der Anbieter die fällige Forderung jeweils quartalsweise zum siebten Werktag des ersten Monats eines jeden Quartals einziehen.


2.3 Die Zahlung der Vergütung ist auf eines der auf der Rechnung des Anbieters bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.


2.4 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den mit dem Kunden bestehenden Vertrag kündigen. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.


2.5 Der Kunde kann soweit im Rahmen des Servicevertrages Verkäufe erbracht werden, wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und dies auch nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Ziffer 6.3.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Der Kunde kann im Übrigen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.


2.6 Der Anbieter behält sich vor, die Vergütung erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende und zur Anpassung an interne durch eine Erhöhung der Material- oder Personalkosten oder durch Dritte bedingte Kostensteigerungen zu erhöhen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens, den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen.


2.7 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 2.2 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:


- er aufgrund einer Meldung tätig wird, die darauf beruht, dass der Kunde außerhalb der ihm eingeräumten Übergangsfrist Vorversionen einsetzt, obwohl ihm eine neue Version zur Verfügung gestellt worden ist, oder


- eine gemeldete Störung im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritte vorgenommenen Veränderungen der Pflegesoftware (d. h. der Software, an der die Pflegeleistung zu erbringen ist) / Wartungshardware steht oder


- zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer 11) anfällt.


Soweit der Anbieter berechtigt ist, eine über die in Ziffer 2.2 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters abgerechnet.


2.8 Verbrauchs- und Verschleißteile sind von der Pauschalvergütung nicht erfasst. Dies gilt auch für Ersatzteile, soweit sie nicht unter eine Gewährleistungsverpflichtung des Anbieters fallen.
Diese hat der Kunde, soweit sie im Rahmen der Hardwarewartung oder aufgrund gesonderter Anforderung des Kunden vom Anbieter geliefert werden, gemäß den zurzeit der Lieferung geltenden Listenpreisen zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 % zu vergüten.


Sonstige Zusatzleistungen, die nicht im Umfang der im Leistungsschein vereinbarten Softwarepflege/Hardwarewartung enthalten sind, werden nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters abgerechnet.

3.      Laufzeit


3.1 Der Vertrag wird ab dem im Servicevertrag bzw. Leistungsschein bezeichneten Datum zunächst für die Dauer der im Servicevertrag bzw. Leistungsschein vereinbarten Jahre abgeschlossen. Während dieser Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Der Vertrag kann im Übrigen mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, außer er wurde mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraumes ordentlich gekündigt.


3.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Der Anbieter kann u. a. diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres kündigen, wenn der Kunde ein Angebot des Anbieters ablehnt, gegen angemessenes Entgelt auf eine aktuelle Version (Upgrade) der Pflegesoftware umzusteigen und für die beim Kunden im Einsatz befindliche vertragsgegenständliche Software der Lebenszyklus abgelaufen ist. Der Lebenszyklus der vertragsgegenständlichen Software ergibt sich aus dem Servicevertrag bzw. Leistungsschein, hilfsweise entsprechenden Herstellerangaben. Der Kunde kann die Kündigung abwenden, wenn es dem Anbieter möglich und zumutbar ist, bis zum Ende der Vertragslaufzeit die jeweilige Pflegesoftware ggf. mit zumutbaren funktionalen Einschränkungen und gegen angemessene Erhöhung der Vergütung weiterzupflegen und der Kunde sich mit einem dem-entsprechenden Angebot des Anbieters einverstanden erklärt. Der Anbieter ist – unter Berücksichtigung des Vorstehenden – verpflichtet, dem Kunden im Rahmen eines angemessenen Zeitraumes vor Ausspruch einer Kündigung ein derartiges Angebot zu übermitteln.

 

4.     Umfang der Softwarepflege/Hardwarewartung


4.1 Der Anbieter pflegt/wartet – soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird – nur die jeweils aktuelle Version der im Servicevertrag bzw. Leistungsschein aufgeführten Software bzw. die von den Parteien dort spezifizierte Version der Hardware in der dort vereinbarten System- und Einsatzumgebung.


4.2 Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst vorbehaltlich der unter den Ziffern 5 bis 7 aufgeführten Bestimmungen:
das Störungsmanagement und die Durchführung von Maßnahmen zur Störungsverhinderung/-beseitigung,
die Weitergabe von Updates, d. h. verbesserte Versionen der vorstehend aufgeführten Software,
die Nutzung einer Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk).

 

 

5.      Störungsmanagement und Durchführung von Maßnahmen zur Störungsverhinderung/-beseitigung


5.1   Software


5.1.1 Der Anbieter wird im Rahmen der Softwarepflege während seiner üblichen Geschäftszeiten ordnungsgemäße Störungsmeldungen des Kunden unter Vergabe einer Kennung entgegennehmen, den vereinbarten Störungskategorien zuordnen und anhand dieser Zuordnung die vereinbarten Maßnahmen zur Analyse und Bereinigung von Störungen durchführen. Auf Wunsch des Kunden bestätigt der Anbieter dem Kunden den Eingang der Störungsmeldung unter Mitteilung der vergebenen Kennung.


5.1.2 Die Störung wird nach erster Sichtung einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
 

Schwerwiegende Störung


Die Störung macht die Nutzung der Pflegesoftware unmöglich oder erlaubt die Nutzung nur mit schwerwiegenden Einschränkungen. Der Kunde kann dieses Problem nicht in zumutbarer Weise umgehen und deswegen unaufschiebbare Aufgaben nicht erledigen.


Sonstige Störung


Die Störung schränkt die Nutzung der Pflegesoftware durch den Kunden mehr als nur unwesentlich ein, ohne dass eine schwerwiegende Störung vorliegt.

 

Sonstige Meldung

 
Störungsmeldungen, die nicht in die beiden vorstehenden Kategorien fallen, werden den sonstigen Meldungen zugeordnet. Sonstige Meldungen werden von dem Anbieter nach den dafür getroffenen Vereinbarungen behandelt.


5.1.3 Durchführung von Maßnahmen zur Störungsbeseitigung


5.1.3.1 Bei Meldungen über schwerwiegende und sonstige Störungen wird der Anbieter unverzüglich anhand der durch den Kunden mitgeteilten Umstände entsprechende Maßnahmen einleiten, um zunächst die Störungsursache zu lokalisieren. Ist die mitgeteilte Störung nach erster Analyse nicht im Rahmen des Einsatzes der Pflegesoftware begründet, teilt der Anbieter dies dem Kunden unverzüglich mit, um dessen Maßnahmen zur Problembereinigung zu unterstützen.


5.1.3.2 Sonst wird der Anbieter entsprechende Maßnahmen zur weitergehenden Analyse und Bereinigung einer mitgeteilten Störung veranlassen.
Der Anbieter wird dem Kunden bei ihm vorliegende Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung einer Störung, etwa Handlungsanweisungen oder Änderungen der Pflegesoftware, unverzüglich zur Verfügung stellen oder – bei Drittsoftware – die Störungsmeldung zusammen mit seinen Analyseergebnissen dem Vertreiber oder Hersteller der Software mit der Bitte um Abhilfe übermitteln.


5.1.3.3 Der Kunde wird Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung von Störungen unverzüglich übernehmen und dem Anbieter etwa verbleibende Störungen unverzüglich erneut melden.


5.2 Hardware

 

Der Anbieter wird im Rahmen einer Überwachung und Untersuchung auf Abruf die im Leistungsschein aufgeführten Leistungen erbringen, die die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Hardware des Kunden unterstützen. Er unterstützt diesen ferner bei der Beseitigung gemeldeter Störungen oder Ausfälle sowie allgemeinen Instandhaltungsarbeiten; Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 gelten entsprechend.


5.3 Weitergehende Leistungen


Weitergehende Leistungen zum Störungsmanagement und in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen zur Störungsverhinderung/-beseitigung, etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten bzw. vorbeugende Überwachung und Untersuchung, sind schriftlich, z. B. in einem gesonderten Service Level Agreement (SLA), zu vereinbaren.

 

6.      Weitergabe von Updates / verbesserte Versionen der Pflegesoftware


6.1 Der Anbieter überlässt dem Kunden bestimmte neue Stände der Pflegesoftware, um diese auf dem aktuellen Stand zu halten und Störungen vorzubeugen. Der Anbieter überlässt dem Kunden dazu Updates der Pflegesoftware mit technischen Modifikationen und Verbesserungen sowie kleineren funktionalen Erweiterungen und Verbesserungen. Des Weiteren überlässt der Anbieter dem Kunden dazu Patches mit Korrekturen zur Pflegesoftware und sonstige Umgehungsmaßnahmen für mögliche Störungen. Diese neuen Stände der Pflegesoftware werden zusammen als „neue Versionen“ bezeichnet. Nicht Gegenstand der Pflegeleistungen ist die Überlassung von Upgrades mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen oder von neuen Produkten oder die Verpflichtung zur Weiterentwicklung der Pflegesoftware, außer anderes ist ausdrücklich vereinbart.
Soweit der Anbieter dem Kunden eine neue Version zur Verfügung gestellt hat, pflegt er auch die Vorversion noch für eine angemessene Übergangsfrist, die in der Regel drei Monate nicht überschreitet, weiter.


6.2 Der Kunde wird neue Versionen unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen; es gilt insoweit § 377 HGB.


6.3    Vorgehensweise bei Sachmängeln von Updates/verbesserten Versionen der Pflegesoftware:


6.3.1 Ist die Pflegesoftware mit Sachmängeln behaftet, die ihren Einsatz nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Anbieters – ggf. auch mehrfach – entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt.
Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, den Vertrag kündigen oder Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Für Schadens- und Aufwendungsersatz gilt insbesondere Ziffer 13. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht in Bezug auf Mängelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.


6.3.2 Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Anbieters von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung der Verwendung der Pflegesoftware in einer nicht vereinbarten System- und Einsatzumgebung oder bei Fehlern, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und Beseitigung des Sachmangels nicht.


6.3.3 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben diese unberührt.


Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beginnt mit der Ablieferung der Leistung oder, soweit vereinbart wird, dass der Anbieter die Pflegesoftware auch installiert, mit Abschluss der Installation.


6.3.4 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

 

7.      Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk)


Der Anbieter stellt dem Kunden eine Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk) zur Verfügung, die Anfragen dazu autorisierten Personals des Kunden im Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen und -bedingungen der Pflegesoftware/des Wartungsgegenstandes sowie einzelnen funktionalen Aspekten bearbeitet. Die Hotline/der Helpdesk umfasst keine Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware/des Wartungsgegenstandes in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware/des Wartungsgegenstandes durch den Kunden oder Dritte stehen.


Der Kunde benennt gegenüber dem Anbieter fachlich und technisch entsprechend qualifiziertes Personal, das mit der Pflegesoftware/dem Wartungsgegenstand vertraut ist.


Die Hotline/der Helpdesk nimmt ordnungsgemäße Anfragen während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters per E-Mail, Telefax und Telefon entgegen und wird diese im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und soweit möglich beantworten. Die Hotline/der Helpdesk kann zur Beantwortung auf dem Kunden vorliegende Dokumentationen und sonstige Ausbildungsmittel für die Pflegesoftware/den Wartungsgegenstand verweisen. Soweit eine Beantwortung durch die Hotline/den Helpdesk – wie insbesondere bei Anfragen zu nicht vom Anbieter hergestellter Software bzw. nicht von ihm hergestellter oder vertriebener Hardware – nicht möglich oder nicht zeitnah möglich ist, wird der Anbieter die Anfrage zur Bearbeitung weiterleiten.
Weitergehende Leistungen der Hotline/des Helpdesks, etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten, sind vorab ausdrücklich, z. B. in einem gesonderten Service Level Agreement, zu vereinbaren.

 

8.      Leistungsausschlüsse


Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht:


- das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen

Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder Dritte stehen,


- Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen,


- die Weitergabe sonstiger neuer Software,


- die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde,


- die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden,


- die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen.


- die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.6 zu vergüten.


- zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

 

9.      Nutzungsrechte / Durchführung der Pflege / Wartung im Übrigen


9.1 An den Leistungsergebnissen, die der Anbieter erbracht und dem Kunden übergeben hat, räumt er, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich auf Dauer für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter.
Soweit dem Kunden Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese bis zur Begleichung der geschuldeten Vergütung nur vorläufig eingeräumt und der Anbieter kann dem Kunden für die Dauer des Zahlungsverzuges die weitere Nutzung der Leistungen untersagen. Dieses Recht kann der Anbieter nur für einen entsprechenden Zeitraum, in der Regel höchstens für 6 Monate, geltend machen. Untersagt der Anbieter dem Kunden die weitere Nutzung, so liegt nur dann ein Rücktritt vom bzw. eine Kündigung des Vertrages vor, wenn der Anbieter dies ausdrücklich erklärt.
Dass ihm an den vom Anbieter übergebenen Leistungen eingeräumte Nutzungsrecht, kann durch den Kunden nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechte an Dritte übertragen werden. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm obliegenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen. Der Kunde wird im Falle der Übertragung des ihm eingeräumten Nutzungsrechts dem Anbieter auf dessen Nachfrage die vollständige Aufgabe der eigenen Rechte sowie die Übertragung der ihm obliegenden Pflichten und Nutzungsbedingungen auf den Dritten schriftlich bestätigen.


9.2 Die Nutzungsrechte des Kunden an neuen Versionen und an sonstigen Korrekturen der Pflegesoftware entsprechen den Nutzungsrechten an der vorhergehenden Version der Pflegesoftware. Hinsichtlich der Nutzungsrechte treten die Rechte an den neuen Versionen und sonstigen Korrekturen nach einer angemessenen Übergangszeit – die in der Regel nicht mehr als einen Monat beträgt – an die Stelle der Rechte an den vorangegangenen Versionen und sonstigen Korrekturen. Der Kunde darf ein Vervielfältigungsstück archivieren.


9.3 Soweit in die Leistungen Softwareprodukte integriert werden, die von Dritten erstellt werden, z. B. Programmbibliotheken, Teile von Softwaretools und anderes, räumt der Anbieter dem Kunden ebenfalls ein einfaches, nicht ausschließliches Recht ein, diese Softwareprodukte bei sich auf Dauer für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweckes zu nutzen. Im Übrigen gilt Ziffer 9.1 S. 3.


9.4 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.


9.5 Der Anbieter kann in Bezug auf die Software das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Widerrufserklärung; Ziffer 14.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Anbieter hat dem Kunden vor dem Widerruf eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter nach erfolgtem Widerruf die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen.


9.6 Der Anbieter ist berechtigt, seine Pflege- und Wartungsleistungen auch mittels Remotezugriffs zu erbringen.


9.7 Verwendete Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteile sind entweder neu oder hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit neuen Teilen gegenüber gleichwertig. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum des Anbieters über.

10.    Termine und Fristen


10.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind.


10.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.

 

11.    Pflichten des Kunden


11.1 Der Kunde benennt dem Anbieter einen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.


11.2 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass dem Anbieter die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten, soweit diese nicht vom Anbieter geschuldet sind, vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen. Der Anbieter darf, außer soweit er Gegenteiliges erkennt oder erkennen muss, von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen.


11.3 Der Kunde wird den Anbieter über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.


11.4 Der Kunde wird Änderungen des Einsatzumfeldes der Software dokumentieren und den Anbieter insoweit unverzüglich schriftlich über Änderungen informieren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Veränderungen, Ergänzungen oder einen Austausch des Wartungsgegenstandes vorzunehmen.


11.5 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere einen Remotezugang auf das System zu ermöglichen und vorhandenes Analysematerial zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus stellt der Kunde auf Wunsch des Anbieters ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, trägt der Kunde die Kommunikationskosten und insbesondere die Verbindungsentgelte und stellt vorhandene Übertragungsgeräte kostenlos zur Verfügung.


11.6 Der Kunde hat etwaige Störungen in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Störungen zu unterstützen.


11.7 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle vom Anbieter übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich so verwahren, dass diese bei Beschädigungen oder Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können.

 

12.    Rechtsmängel


12.1 Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung durch den Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 6.3.2 gilt entsprechend.


12.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet unverzüglich den Anbieter zu benachrichtigen. Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf seine Kosten abzuwehren.

12.3 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:


- dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder


- die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder


- die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen

 

Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn der Anbieter keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.


12.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 6.3.3. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 13.

 

13.    Haftung


13.1 Der Anbieter haftet dem Kunden stets auf Schadensersatz:


- für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,


- nach dem Produkthaftungsgesetz und


- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.


13.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Verpflichtung zu mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit der Anbieter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung auf den Vertragswert begrenzt. Die Haftung gemäß Ziffer

 

13.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.


13.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 6.3.3 entsprechend.


13.4 Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherheit durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.


13.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gilt Ziffer 13.1–13.3 entsprechend.

 

14.    Verschiedenes


14.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (§ 126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform oder eine sonstiges, qualifiziertes Formerfordernis (z. B. Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben) vereinbart worden ist (z.B. für eine Behinderungsanzeige, eine Kündigung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden.


14.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses.


14.3 Soweit der Anbieter auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden gespeichert sind, wird er ausschließlich als Auftragsdatenverarbeiter tätig (§ 11 Abs. 5 BDSG) und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Anbieter wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsdatenverarbeitung und Weisungen des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Lösch- und Sperrpflichten) für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Details für den Umgang mit personenbezogenen Daten werden die Vertragspartner, soweit gemäß § 11 Abs. 2 BDSG oder sonstiger Rechtsnormen notwendig, vor der Zugriffsmöglichkeit des Anbieters schriftlich vereinbaren. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.


14.4 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.


14.5 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

 

15.    Erfüllungsort und Gerichtsstand


15.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist der Sitz des Anbieters.
15.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den

AGB zum System-Mietvertrag
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von Hardware und Standardsoftware (System-Mietvertrag)

– Geschäftskunden –

 


der sumja GmbH


- Im folgenden Anbieter genannt -


Allgemeine Bestimmungen zum System-Mietvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Hardware und Standardsoftware (System-Mietvertrag)
– Geschäftskunden –

1.     Allgemeines


1.1 Der Anbieter erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn der Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat,
keine Anwendung.


1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenen Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB.


1.3 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit der Lieferung bzw. mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

 

2.     Vertragsgegenstand, Leistungen, Nutzungsrechte


2.1 Der Anbieter vermietet dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages Hardware und Standardsoftware. Der Kunde erhält ein Bedienungshandbuch für die gelieferte Hardware sowie eine Dokumentation für die Software. Hard- und Software werden als einheitliches System vermietet, das nachfolgend als „Mietsache“ bezeichnet wird.


Die Mietsache wird zu dem im Mietvertrag bzw. dem Leistungsschein oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. Beschaffenheit, Umfang, Einsatzbedingungen und Systemumgebung der Mietsache ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ebenfalls aus dem jeweiligen Mietvertrag bzw. Leistungsschein bzw. der Auftragsbestätigung, jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung, sowie ergänzend ggf. aus dem Bedienungshandbuch und der Dokumentation, in dieser Reihenfolge.


2.2 Die Ausgestaltung der Mietsache beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden. Der Mietvertrag bzw. Leistungsschein gibt insbesondere die vereinbarten Leistungskriterien wieder. Er enthält u. a. auch die für die Feststellung der Betriebsbereitschaft gem. Ziffer 6 zu vereinbarenden Kriterien.


2.3 Der Anbieter liefert die in Ziff. 2.1 bezeichnete Mietsache gegen gesonderte Berechnung zu dem im Leistungsschein angegebenen Aufstellungsort. Der Anbieter übernimmt ferner gegen gesonderte Berechnung die Aufstellung der Mietsache und führt die Betriebsbereitschaft herbei. Die Anlieferung der Mietsache, die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft sowie die Durchführung der Überprüfung der Betriebsbereitschaft erfolgen zu den im Mietvertrag bzw. Leistungsschein festgelegten Zeitpunkten und Kriterien. Weitere Leistungen des Anbieters sind gesondert zu beauftragen und gesondert zu vergüten.


2.4 Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Drittprogrammen durch den Anbieter sind nur geschuldet, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des im Mietvertrag bzw. Leistungsschein definierten vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind.


2.5 Etwaige Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für den Mietvertrag bzw. Leistungsschein erbringt der Anbieter nur auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages.


2.6 Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Die Mietsache darf nur zu den im Mietvertrag bzw. Leistungsschein näher bezeichneten Zwecken verwendet werden. Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zulässig.


2.7 An der Software räumt der Anbieter dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich während der Mietzeit für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks zu nutzen. Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter.


2.8 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.


2.9 Der Anbieter kann das Nutzungsrecht des Kunden – vorbehaltlich Ziffer 2.9 S. 7 – widerrufen oder auch den gesamten Vertrag kündigen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf bzw. die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung; Ziffer 13.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Anbieter hat dem Kunden vor dem Widerruf oder der Kündigung eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf bzw. die fristlose Kündigung rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf bzw. die Kündigung auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der alleinige Widerruf des Nutzungsrechtes gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Der Kunde hat dem Anbieter nach erfolgtem Widerruf bzw. erfolgter Kündigung die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Nutzungsrechts, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

 

3.     Mietzins


3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein.


3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %.


3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten.


3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages.


3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist.


3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.


3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.


3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.


3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.


3.10 Der Anbieter behält sich vor, die Miete erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung der Mietsache anfallenden Energie-, Personal- und Personalausstattungskosten erhöht haben. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen.



Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Miete verlangen.


3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:


- ein gemeldeter Mangel im Zusammenhang mit dem Einsatz des Mietgegenstandes in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritte vorgenommenen Veränderungen des Mietgegenstandes steht,


- zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer 5) anfällt. Soweit der Anbieter berechtigt ist, eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwands zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters abgerechnet.

 

4.     Termine und Fristen


4.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Frist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter seinerseits die für ihn notwendigen Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.


4.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.


4.3 Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für jede vollendete Woche auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf 5 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht.


4.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der aufgrund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % des Gesamtpreises des jeweiligen Vertragswertes. Ziffer 4.3 S. 3 gilt entsprechend.

 

5.     Pflichten des Kunden


5.1 Der Kunde benennt dem Anbieter einen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.


5.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere einen Remotezugang auf das System zu ermöglichen und vorhandenes Analysematerial zur Verfügung zu stellen. Er hat insbesondere vor der Anlieferung der Mietsache die ihm vom Anbieter rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind.


5.3 Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich schriftlich (Ziffer 13.1 S. 3) über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten. Der Kunde wird den Anbieter ferner über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen (z. B. des Netzbetreibers, Access-Providers) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Erhöht sich der Aufwand des Anbieters, kann dieser auch, unbeschadet anderer Ansprüche, die Vergütung des von ihm erbrachten Mehraufwandes verlangen, es sei denn, der Kunde hat im Falle einer Störung die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Die Berechnung der Vergütung für den Mehraufwand erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters.


5.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege-, und Gebrauchsanweisungen des Anbieters, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen, insbesondere Schilder, Seriennummern, Aufschriften, Urheberrechts-vermerke, Marken oder Ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.


5.5 Der Kunde hat etwaige Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Mangelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.


5.6 Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten des Anbieters, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.

 

6.     Feststellung der Betriebsbereitschaft


Der Anbieter und der Kunde werden, nachdem der Anbieter dem Kunden die Mietsache zur Verfügung gestellt hat, gemeinschaftlich die ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft feststellen. Hierzu werden der Anbieter und der Kunde ggf. anhand von im Mietvertrag bzw. Leistungsschein vereinbarten Kriterien (Ziffer 2.2) sich davon überzeugen, dass die zur Verfügung gestellte Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand ist. Soweit die Betriebsbereitschaft gegeben ist, wird der Kunde dies auf einem entsprechenden Formular des Anbieters bestätigen.

 

7.     Änderungen an der Mietsache / Veränderung des Aufstellungsortes


7.1 Der Anbieter ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Der Anbieter wird den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis setzen. Entstehen dem Kunden aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese vom Anbieter zu ersetzen.


7.2 Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Anbieters. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf die überlassenen Computerprogramme nach § 69 d UrhG bleiben unberührt. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen des Anbieters den ursprünglichen Zustand wieder her.


7.3 Die Aufstellung der Mietsache an einem anderen als dem im Mietvertrag festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters. Der Anbieter wird seine Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für ihn unzumutbar machen. Der Anbieter kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von ihm oder durch von ihm benannten qualifizierten Fachleuten zu marktüblichen Preisen vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.

 

8.     Sachmängel


8.1 Der Anbieter verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft.


8.2 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln der Mietsache. Ebenso sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten allgemeine Bestimmungen zum System-Mietvertrag.

Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.


8.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.


8.4 Der Kunde hat etwaige Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 13.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Der Kunde wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausüben; diese bemisst sich i. d. R. auf zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden.


8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.


8.6 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.


8.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.


8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.


8.9    Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit


- er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder


- zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 5.2 und 5.3 anfällt.


8.10 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1–10.4.

 

9.     Rechtsmängel


9.1 Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung durch den Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 8.2 S. 1 gilt entsprechend.


9.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich den Anbieter zu benachrichtigen. Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf seine Kosten abzuwehren.


9.3 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:


- dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder


- die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten.


Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.


9.4 Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus. Diese beläuft sich i. d. R. auf zwei Wochen.


9.5 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 8.8. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1–10.4.

 

10.    Haftung


10.1 Der Anbieter haftet auf Schadensersatz


- für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,


- nach dem Produkthaftungsgesetz und


- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.


10.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Verpflichtung zu mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit der Anbieter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung je Schadensfall begrenzt auf das Sechsfache der monatlichen Miete. Die Haftung gemäß Ziffer 10.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.


10.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 8.8 entsprechend.


10.4 Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.


10.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gilt Ziffer 10.1–10.4 entsprechend.

 

11.    Vertragslaufzeit / Ende des Mietverhältnisses


11.1 Der Vertrag wird ab dem vereinbarten Datum zunächst für die Dauer der vereinbarten Laufzeit abgeschlossen. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Der Vertrag kann im Übrigen mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, außer er wurde mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt. § 545 BGB findet keine Anwendung.


11.2 Das Kündigungsrecht des Kunden nach Ziffer 3.9 und nach Ziffer 8.6 sowie das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


11.3 Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; Ziffer 13.1 S. 3 gilt entsprechend.

 

12.   Rückgabe der Mietsache


12.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Anbieter die Mietsache in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassenen Computerprogramme auf den Originaldatenträgern einschließlich Bedienungs-/Installationshandbüchern und Dokumentationen. Gegebenenfalls erstellte Kopien und Downloads der vom Anbieter überlassenen Computerprogramme sind vollständig und endgültig zu löschen oder zu vernichten. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter auf dessen Verlangen die vollständige Rückgabe und Löschung schriftlich zu bestätigen.


12.2 Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.


12.3 Sofern im Leistungsschein nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.
 

 

13.    Verschiedenes


13.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (§126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform oder eine sonstiges, qualifiziertes Formerfordernis (z. B. Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben) vereinbart worden ist (z.B. für eine Behinderungsanzeige, eine Kündigung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden.


13.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses.


13.3 Soweit der Anbieter auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden gespeichert sind, wird er ausschließlich als Auftragsdatenverarbeiter tätig (§ 11 Abs. 5 BDSG) und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Anbieter wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsdatenverarbeitung und Weisungen des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Lösch- und Sperrpflichten) für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch bei der Rückgabe der Mietsache einzuhalten. Details für den Umgang mit personenbezogenen Daten werden die Vertragspartner, soweit gemäß § 11 Abs. 2 BDSG oder sonstiger Rechtsnormen notwendig, vor der Zugriffsmöglichkeit des Anbieters schriftlich vereinbaren. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.


13.4 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.


13.5 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

14.    Erfüllungsort und Gerichtsstand


14.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist der Sitz des Anbieters.


14.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

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